News vom Dienstag, 03.03.2026

Gemäss Bundesamt für Wohnungswesen bleibt der Referenzzinssatz unverändert bei 1.25%

Dienstag, 03.03.2026 | 09:03 Uhr

Gemäss Bundesamt für Wohnungswesen bleibt der Referenzzinssatz unverändert bei 1.25%


Der Referenzzinssatz bleibt unverändert bei 1.25%

Geschätzte Auftraggeberinnen,
geschätzte Auftraggeber,

Gerne informieren wir Sie darüber, dass das Bundesamt für Wohnungswesen am Montag mitgeteilt hat, dass der Referenzzinssatz per 3. März 2026 unverändert bei 1,25% verbleibt.

Der Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25%. Da er sich im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch.

Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1,5% oder höher beruht, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch. Basiert der Mietzins jedoch auf einem Referenzzinssatz von 1,25% oder tiefer, ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses.

Der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung gibt Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Von diesen Regeln ausgenommen sind Mietverträge mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen.

Sämtliche hinterlegten Referenzzinssätze bei Ihren Mietverhältnissen können Sie in Ihrem Onlineportal einsehen.

Die nächste Information seitens Bundesamts für Wohnungswesen soll am 1. Juni 2026 erfolgen.


Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen bezüglich zur Verfügung.

Ihr Ritter Immobilien Treuhand AG Team